Beitragssatzsenkung in der Rentenversicherung ab 01.01.2018 Beiträge zum VZN

Das Bundeskabinett hat am 22. November 2017 aufgrund der Finanzlage in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen, den Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung von 18,7 % auf 18,6 % zu senken. Die Zustimmung des Bundesrates zu dieser Entscheidung wird erwartet.

Unter Anwendung dieses neuen Prozentsatzes auf die bereits feststehende Beitragsbemessungsgrenze für 2018 von 6.500,00 € p.m. (2017: 6.350,00 € p.m.) ergibt sich für 2018 ein Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung von 1.209,00 € p.m. (2017: 1.187,45 €).

Daraus lassen sich die (auch im Gegensatz zu den bisherigen Veröffentlichungen) geänderten Beitragseckwerte im VZN ab 01.01.2018 ableiten:

I. Niedergelassene Mitglieder (länger als zwei Jahre niedergelassen)

Der Höchst-Pflichtbeitrag zum VZN (= doppelter Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung) beträgt ab Januar 2018 2.418,00 € p.m. (2017: 2.374,90 €).

Dieser Beitrag ist von allen Mitgliedern ab 01.01.2018 zu zahlen, die bis zum 31.12.2017 ihre Berufseinkünfte des Jahres 2016 nicht nachweisen oder deren Einkünfte im Jahre 2016 ca. 234.000,– € überschritten haben.

Alle Mitglieder, die nach § 8 (3) 3.2. b) ff. der Satzung des VZN eine von den Einkünften abhängige Beitragsveranlagung durch Nachweis ihrer Berufseinkünfte beantragen, erhalten einen individuellen Beitragsbescheid.

Eine Veranlagung nach Berufseinkünften wird gemäß § 8 (3) 3.2. b) der Satzung ab dem auf den Eingang des Nachweises folgenden Monat vorgenommen. Eine von den Einkünften abhängige Veranlagung erfolgt ab 01.01.2018 also dann, wenn der Nachweis der Berufseinkünfte für das Jahr 2016 dem VZN am 31.12.2017 vorliegt. Bei späterem Eingang des Nachweises über die Berufseinkünfte des Jahres 2016 (z. B. im April 2018) erfolgt eine Neufestsetzung für die Zukunft (in diesem Fall: ab Mai 2018).

Bitte beachten Sie:

Das VZN trägt eine dem Beitrag entsprechende Leistungsverpflichtung, insbesondere für die Risiken Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mitglieder ist eine rückwirkende Bewilligung des Antrags nicht möglich.

Wir raten Ihnen, auch Ihren Steuerberater ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen.

Der (im Oktober 2017) vom VZN versandte Erhebungsbogen dient als Nachweis-/ Antragshilfe. Seine Verwendung ist nicht zwingend. Der Nachweis der Berufseinkünfte kann auch z. B. durch formlose Bestätigung des Steuerberaters erbracht werden.

II. Niedergelassene Mitglieder (bis zu zwei Jahren niedergelassen)

Der Regelpflichtbeitrag (Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung) wird ab Januar 2018 1.209,00 € p.m. betragen.

Mitglieder, die einen Antrag auf Beitragsreduzierung gestellt haben, zahlen im 1. Jahr 30 % dieses Beitrages und damit 362,70 € p.m. und im 2. Jahr (70 % dieses Beitrages) 846,30 € p.m..

(Bitte bedenken Sie bei der Antragstellung, dass ein reduzierter Beitrag gerade in den ersten Jahren zu einer geringeren Absicherung bei Berufsunfähigkeit und zu einer reduzierten Hinterbliebenenrente führt!)

III. Nicht niedergelassene Mitglieder

Vom jeweiligen Bruttoentgelt bzw. von der jeweiligen Vergütung sind 2018 18,6 % an Beiträgen zum VZN zu entrichten.

Übersteigt das Bruttoentgelt / die Vergütung die Beitragsbemessungsgrenze (6.500,00 € p.m.), ist der Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung (1.209,00 € p.m.) zu zahlen.

IV. Beiträge bei Hinausschieben der Rentenzahlung

Nach Vollendung des 62. Lebensjahres können Beiträge nur bei Fortsetzung der Berufsausübung und nur in der aus den nachgewiesenen Berufseinkünften errechneten Höhe bis zum Rentenbeginn gezahlt werden. Wird der Nachweis der Berufseinkünfte 2016 nicht bis zum 31.12.2017 erbracht, ist für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum Eingang des Nachweises der Berufseinkünfte eine Beitragszahlung nicht möglich.

V. Freiwillige Mitglieder

Der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder beträgt jeweils 20 % des Höchst-Pflichtbeitrages zur Allgemeinen Rentenversicherung, also 241,80 € p. m..

Beachtung des Beitrags- u. Leistungsspiegels

Wir bitten alle Mitglieder, den im Beitrags- und Leistungsspiegel ausgewiesenen Beitrag zu prüfen. Der Beitrags- und Leistungsspiegel wird unter Berücksichtigung der dem VZN am Erstellungstag vorliegenden Werte gefertigt und bis ca. Ende Januar 2018 verschickt.

Zahlung der Beiträge

Die Beiträge zum VZN sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten. Beiträge für die angestellten Mitglieder sind gleichzeitig mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen fällig (§ 8 (1) der Satzung VZN).

Sofern Sie Ihre Beiträge durch Dauerauftrag überweisen, überprüfen Sie bitte den Ausführungstermin und denken Sie bitte ggf. an die Änderung des Betrages.

Zahlen Sie Ihre Beiträge über Ihr KZV-Konto, werden diese von der KZV in der vom VZN festgesetzten und abgeforderten Höhe überwiesen. Die Zahlungsbeträge können Sie der jeweils folgenden Quartalsabrechnung der KZV entnehmen.

Vorabankündigung bei Lastschrifteinzug

Werden Ihre Beiträge von einem Bankkonto abgebucht, erfolgen die Abbuchungen unter der Ihnen mitgeteilten Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID „DE33VZN00000246725“ abweichend von der Beitragsfälligkeit zu folgenden Terminen:

Die von den angestellten Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden in der festgesetzten bzw. der sich aus der jeweiligen Gehaltsabrechnung ergebenden Höhe monatlich am letzten Werktag abgebucht.

Alle übrigen Beiträge (Beiträge der niedergelassenen Mitglieder und freiwillige Beiträge) werden in der im Beitrags- und Leistungsspiegel per 01.01.2018 ausgewiesenen bzw. der nach dem 01.01.2018 durch einen Bescheid festgesetzten Höhe im Januar 2018 am letzten Werktag, in den Folgemonaten (Februar – Dezember 2018) jeweils am 15. des Monats abgebucht. Fällt dieses Datum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Abbuchung auf den nächstfolgenden Werktag.

Die Abbuchung der Beiträge erfolgt von dem uns mitgeteilten Konto. Insofern müssen Sie einen ggf. abweichenden zahlungspflichtigen Kontoinhaber hierüber rechtzeitig informieren.

Bei Rückfragen steht jedem Mitglied gerne die Verwaltung des VZN unter den nachfolgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0211/59617-44 Frau Esser (Buchstaben A-I)
0211/59617-53 Frau Schulz (Buchstaben J-R)
0211/59617-52 Frau Willamowski (Buchstaben S-Z)
0211/59617-43 Herr Prange.

Versorgungswerk der
Zahnärztekammer Nordrhein

– Der Verwaltungsausschuss –