Beiträge zum VZN ab 01.01.2020

Maßstab für die VZN – Beiträge bildet der jeweilige Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung. Dieser errechnet sich aus dem Beitragssatz und der Beitragsbemessungsgrenze der Allgemeinen Rentenversicherung.

Beide Werte standen zwar bei Redaktionsschluss für diesen Artikel noch nicht endgültig fest, aber es ist für 2020 ein Beitragssatz von weiterhin 18,6 % (2019: 18,6 %) und eine Beitragsbemessungsgrenze von 6.900,00 € p.m. (2019: 6.700,00 €) zu erwarten.

Daraus ergäbe sich ein Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung von 1.283,40 € p. m. (2019: 1.246,20 €).

Unter diesen Bedingungen ergeben sich im Jahr 2020 folgende Monatsbeiträge zum VZN:

I. Niedergelassene Mitglieder (länger als zwei Jahre niedergelassen)

Der Höchst-Pflichtbeitrag zum VZN (= doppelter Höchst-Pflichtbeitrag der Allgemeinen Rentenversicherung) beträgt ab Januar 2020 2.566,80 € p.m. (2019: 2.492,40 €).

Dieser Beitrag ist von allen Mitgliedern ab 01.01.2020 zu zahlen, die bis zum 31.12.2019 ihre Berufseinkünfte des Jahres 2018 nicht nachweisen oder deren Einkünfte im Jahre 2018 ca. 249.000,– € überschritten haben.

Alle Mitglieder, die nach § 8 (2) 2.2. b) ff. der Satzung des VZN *) eine von den Einkünften abhängige Beitragsveranlagung durch Nachweis ihrer Berufseinkünfte beantragen, erhalten einen individuellen Beitragsbescheid.

Eine Veranlagung nach Berufseinkünften wird gemäß § 8 (2) 2.2. b) der Satzung *) ab dem auf den Eingang des Nachweises folgenden Monat vorgenommen. Eine von den Einkünften abhängige Veranlagung erfolgt ab 01.01.2020 also dann, wenn der Nachweis der Berufseinkünfte für das Jahr 2018 dem VZN am 31.12.2019 vorliegt. Bei späterem Eingang des Nachweises über die Berufseinkünfte des Jahres 2018 (z. B. im April 2020) erfolgt eine Neufestsetzung für die Zukunft (in diesem Fall: ab Mai 2020).

Bitte beachten Sie:

Das VZN trägt eine dem Beitrag entsprechende Leistungsverpflichtung, insbesondere für die Risiken Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Mitglieder ist eine rückwirkende Bewilligung des Antrags nicht möglich. Wir raten Ihnen, auch Ihren Steuerberater ausdrücklich auf diese Bestimmung hinzuweisen.

Der (im Oktober 2019) vom VZN versandte Erhebungsbogen dient als Nachweis-/Antragshilfe. Seine Verwendung ist nicht zwingend. Der Nachweis der Berufseinkünfte kann auch z. B. durch formlose Bestätigung des Steuerberaters erbracht werden.

II. Niedergelassene Mitglieder (bis zu zwei Jahren niedergelassen)

Der Regelpflichtbeitrag (Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung) wird ab Januar 2020 1.283,40 € p.m. betragen.

Mitglieder, die einen Antrag auf Beitragsreduzierung gestellt haben, zahlen im 1. Jahr 30% dieses Beitrages und damit 385,02 € p. m und im 2. Jahr (70 % dieses Beitrages) 898,38 € p. m..

(Bitte bedenken Sie bei der Antragstellung, dass ein reduzierter Beitrag gerade in den ersten Jahren zu einer geringeren Absicherung bei Berufsunfähigkeit und zu einer reduzierten Hinterbliebenenrente führt!)

III. Nicht niedergelassene Mitglieder

Vom jeweiligen Bruttoentgelt bzw. von der jeweiligen Vergütung sind 2020 18,6 % an Beiträgen zum VZN zu entrichten.

Übersteigt das Bruttoentgelt/die Vergütung die Beitragsbemessungsgrenze (6.900,00 € p.m.), ist der Höchst-Pflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung (1.283,40 € p.m.) zu zahlen.

IV. Freiwillige Mitglieder

Der Mindestbeitrag für freiwillige Mitglieder beträgt jeweils 20 % des Höchst-Pflichtbeitrages zur Allgemeinen Rentenversicherung, also 256,68 € p. m..

V. Höchstbeitrag

Der monatliche Höchstbeitrag gem. § 8 Abs. 3 der Satzung *) beläuft sich ab 01.01.2020 auf 3.208,50 € (Vorjahr: 3.115,50 €).

Beachtung des Beitrags- u. Leistungsspiegels

Wir bitten alle Mitglieder, den im Beitrags- und Leistungsspiegel ausgewiesenen Beitrag zu prüfen. Der Beitrags- und Leistungsspiegel wird unter Berücksichtigung der dem VZN am Erstellungstag vorliegenden Werte gefertigt und bis ca. Ende Januar 2020 verschickt.

Zahlung der Beiträge

Die Beiträge zum VZN sind monatlich im Voraus, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweiligen Monats zu entrichten. Beiträge für die angestellten Mitglieder sind gleichzeitig mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen fällig (§ 8 (1) der Satzung VZN).

Sofern Sie Ihre Beiträge durch Dauerauftrag überweisen, überprüfen Sie bitte den Ausführungstermin und denken Sie bitte ggf. an die Änderung des Betrages.

Zahlen Sie Ihre Beiträge über Ihr KZV-Konto, werden diese von der KZV in der vom VZN festgesetzten und abgeforderten Höhe überwiesen. Die Zahlungsbeträge können Sie der jeweils folgenden Quartalsabrechnung der KZV entnehmen.

Vorabankündigung bei Lastschrifteinzug

Werden Ihre Beiträge von einem Bankkonto abgebucht, erfolgen die Abbuchungen unter der Ihnen mitgeteilten Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID „DE33VZN00000246725“ abweichend von der Beitragsfälligkeit zu folgenden Terminen:

Die von den angestellten Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge werden in der festgesetzten bzw. der sich aus der jeweiligen Gehaltsabrechnung ergebenden Höhe monatlich am letzten Werktag abgebucht.

Alle übrigen Beiträge (Beiträge der niedergelassenen Mitglieder und freiwillige Beiträge) werden in der im Beitrags- und Leistungsspiegel per 01.01.2020 ausgewiesenen bzw. der nach dem 01.01.2020 durch einen Bescheid festgesetzten Höhe im Januar 2020 am letzten Werktag, in den Folgemonaten (Februar – Dezember 2020) jeweils am 15. des Monats abgebucht. Fällt dieses Datum auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Abbuchung auf den nächstfolgenden Werktag.

Die Abbuchung der Beiträge erfolgt von dem uns mitgeteilten Konto. Insofern müssen Sie einen ggf. abweichenden zahlungspflichtigen Kontoinhaber hierüber rechtzeitig informieren.

Bei Rückfragen steht jedem Mitglied gerne die Verwaltung des VZN unter den nachfolgenden Telefonnummern zur Verfügung:

0211 59617-44 Frau Esser (Buchstaben A-I)

0211 59617-53 Frau Schulz (Buchstaben J-P)

0211 59617-52 Frau Willamowski (Buchstaben Q-Z)

0211 59617-42 Herr Schmitz

 

Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein

– Der Verwaltungsausschuss –

*) = Stand: 01.01.2020