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Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer hat die Aufgabe, seinen
Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten eine angemessene
Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Das VZN ist Teil der berufsständischen Selbstverwaltung und
versteht sich als Dienstleistungseinrichtung für seine Mitglieder.
Dabei werden die Leistungen ausschließlich aus den von den
Mitgliedern durch Beiträge bereitgestellten Mitteln ohne staatliche
Zuschüsse finanziert.
Die Organe des VZN im Rahmen der berufsständischen Selbstverwaltung
sind:
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1. |
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Die Kammerversammlung der Zahnärztekammer Nordrhein
als das höchste Organ des VZN hat die Aufgabe, |
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den Aufsichtsausschuss sowie den Verwaltungsausschuß
zu wählen, zu entlasten und ggf. abzuberufen, |
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den Jahresabschluss entgegenzunehmen, |
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über Satzungsänderungen und weitere Änderungen
des Beitrags- und Leistungsrechts zu beschließen
sowie |
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über die teilweise oder vollständige Auflösung
des VZN und die damit verbundenen Maßnahmen zu
entscheiden. |
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2. |
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Dem Aufsichtsausschuss,
dem regelmäßig der Präsident und der
Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein
sowie 11 weitere Angehörige der Kammer, die gleichzeitig
Mitglieder des VZN sind, angehören, obliegt |
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die Überwachung der Verwaltung, |
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die Prüfung und Feststellung der Rechnungsabschlüsse
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die Zustimmung zu Erwerb, Veräußerung und
Bebauung von Grundstücken. |
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3. |
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Der Verwaltungsausschuss verwaltet
das VZN, soweit dies nicht durch Satzung anderen Organen übertragen
ist. Er setzt sich aus 5 Mitgliedern des Versorgungswerkes
zusammen. Die Geschäftsführer führen die laufenden
Geschäfte des VZN.
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