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Beitragsveranlagung

 

1) Satzungsgrundlage

Das VZN erhebt Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 der Satzung des Versorgungswerkes.
Die Höhe der Beiträge ist im Wesentlichen in § 8 Absatz 3 geregelt. Für nicht niedergelassene Mitglieder ist Buchstabe a) maßgebend, die Veranlagung der niedergelassenen Mitglieder erfolgt nach den Buchstaben b) – d). Sonderregelungen bestehen nach Buchstabe e) für Mitglieder, die sich innerhalb der letzten 2 Jahre erstmalig niedergelassen haben.


2) Fälligkeit der Beiträge

Nach § 8 Abs. 1 der Satzung sind die Beiträge monatlich im Voraus fällig.


3) nicht niedergelassene Mitglieder

Die Beitragserhebung erfolgt aufgrund des Bruttoentgeltes. Es ist der Beitrag zu entrichten, der bei gleichem Bruttoverdienst in die Allgemeine Rentenversicherung gezahlt werden müsste.
Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird auf der Grundlage der Jahresmeldung eine endgültige Veranlagung vorgenommen, wobei es zu Nachzahlungen oder Rückzahlungen kommen kann.


4) niedergelassene Mitglieder

Nach § 8 Abs. 3 b) der Satzung zahlen niedergelassene Mitglieder das Doppelte des jeweiligen Höchstpflichtbeitrages zur Allgemeinen Rentenversicherung als Pflichtbeitrag zum VZN.

Auf Antrag, der für jedes Kalenderjahr neu zu stellen ist, werden die Beiträge aufgrund der nachzuweisenden Berufseinkünfte des vorletzten Kalenderjahres erhoben. Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Eine Neuveranlagung erfolgt nach § 8 Abs. 3 c) der Satzung ab dem auf den Eingang des Nachweises folgenden Monat. Eine einkommensbezogene Veranlagung erfolgt also ab Kalenderjahresbeginn, wenn der Nachweis der Berufseinkünfte des vorletzten Kalenderjahres beim VZN am 31.12. des Vorjahres vorliegt.

Zur Erleichterung des Nachweises der Berufseinkünfte verschickt das VZN in jedem Herbst sogenannte „Erhebungsbögen“ an alle betroffenen Mitglieder. Die Verwendung des Erhebungsbogens ist aber nicht zwingend.

Der Nachweis kann auch durch Vorlage einer Kopie des entsprechenden Steuerbescheides oder durch Vorlage einer formlosen Bestätigung des Steuerberaters erfolgen.

Geht der Nachweis bis zum Jahresende beim VZN ein, erhält das Mitglied einen entsprechenden Beitragsbescheid.

Wird der Nachweis nicht bis zum Jahresende erbracht, ist satzungsgemäß ab Januar des Folgejahres das Doppelte des jeweiligen Höchstpflichtbeitrages zur Allgemeinen Rentenversicherung nach § 8 Abs. 3 b) der Satzung zu zahlen.

Neben den Erläuterungen, die der jährliche Erhebungsbogen enthält, werden die betroffenen Mitglieder über das Rheinische Zahnärzteblatt (in der Regel: Dezemberheft) informiert.

Was tun, wenn...

...Sie es versäumt haben, den Nachweis der Berufseinkünfte bis zum Jahresende beim VZN vorzulegen?

- Bitte prüfen Sie: Möchten Sie zukünftig nach den Berufseinkünften veranlagt werden oder möchten Sie (freiwillig) zur Steigerung Ihrer Rentenanwartschaften den Höchstpflichtbeitrag nach § 8 Abs. 3 b) der Satzung bezahlen?

- Wenn Sie zukünftig nach Berufseinkünften veranlagt werden möchten, weisen Sie Ihre Berufseinkünfte bitte umgehend nach. Ab dem auf den Eingang folgenden Monat werden Sie neu veranlagt.

- Wenn Sie auch zukünftig freiwillig den Höchstpflichtbeitrag nach § 8 Abs. 3 b) zahlen möchten, brauchen Sie nichts zu unternehmen.

...Ihre Steuererklärung am Jahresende (für das Vorjahr!) noch nicht komplett fertiggestellt ist?

- Oftmals können trotzdem schon die Berufseinkünfte, die nur einen Teil aller Einkünfte darstellen, vom Steuerberater bescheinigt werden.

- Lassen Sie Ihren Steuerberater vorläufige Werte bestätigen

...Ihre Berufseinkünfte im laufenden Jahr (= Zahlungsjahr) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr
(= Zahlungsgrundlage) erheblich zurückgegangen sind?

- Bei Nachweis der Berufseinkünfte des laufenden Jahres über einen Zeitraum von mind. 3 Monaten prüft die Verwaltung des VZN, ob eine Veranlagung nach den laufenden Einkünften möglich ist. Das ist der Fall, wenn dadurch die Beiträge um 10 % oder mehr sinken würden.

Bitte bedenken Sie,...

...Beitragszahlung ist nur die eine Seite der Medaille. So gerne jeder möglichst geringe Beiträge zahlt, so gerne hat jeder später eine hohe Altersversorgung. Hierzu ist jedoch eine entsprechende vorausgegangene Beitragszahlung notwendig.

...Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 können die Beiträge zum VZN überwiegend steuermindernd abgesetzt werden. Dafür werden die Rentenzahlungen besteuert.


5) Sonderregelung bei Erstniederlassung

Mitglieder, die sich innerhalb der letzten 2 Jahre erstmalig niedergelassen haben, zahlen einkommensunabhängig den jeweiligen Höchstpflichtbeitrag zur Allgemeinen Rentenversicherung, bzw. auf Antrag 30% (im ersten Jahr) und 70% (im zweiten Jahr) hiervon. Ein Nachweis über die Berufseinkünfte braucht nicht erbracht zu werden. Somit erhalten diese Mitglieder auch keine Erhebungsbögen.

   
                   
 

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© VZN-Nordrhein 01.07.2009